CineGraph Babelsberg – Berlin-Brandenburgisches Centrum für Filmforschung e.V.
(Stand 1. April 2015)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „CineGraph Babelsberg – Berlin-Brandenburgisches Centrum für Filmforschung e.V.“
(2) Sein Sitz ist Berlin.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke, Aufgaben, Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: – die Förderung filmwissenschaftlicher Forschung, – die Vermittlung der Ergebnisse filmhistorischer Forschung an Fachleute und die filminteressierte Öffentlichkeit in Form von Kongressen, Symposien und Retrospektiven, Seminaren, Ausstellungen, AV-Medien oder durch Publikationen, wie insbesondere der filmwissenschaftlichen Fachzeitschrift „Filmblatt“ und unregelmäßig erscheinender „Filmblatt“-Schriften, – die Beratung und Unterstützung von Forschungsvorhaben.
(3) Die Ziele des Vereins sollen u.a. durch die Zusammenarbeit mit „CineGraph – Hamburgisches Centrum für Filmforschung e.V.“ verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Aktives Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche Person werden, die Arbeit und Ziele des Vereins in erheblichem Umfang unterstützt. Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag bzw. Antrag per E-Mail.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit und Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag oder Antrag per E-Mail. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand und der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung; Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung, ggf. auch per E-Mail, verschickt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss ergänzen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/4 der aktiven Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Grundes verlangt. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt werden.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/4 der aktiven Mitglieder oder deren satzungsgemäßer Vertreter beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(2) Stimmrechtsübertragungen von einem aktiven Mitglied, das nicht bei der Mitgliederversammlung anwesend sein kann, auf ein anderes Mitglied sind möglich. Dazu muss auf der Mitgliederversammlung eine schriftliche Erklärung, ggf. per E-Mail der Stimmrechtsübertragung von dem abwesenden Mitglied vorliegen. Jedes anwesende aktive Mitglied kann nur eine weitere Stimme auf sich vereinigen.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Fördernde Mitglieder und der Beirat haben Rede- und Antragsrecht.
(4) Für Satzungsänderungen ist abweichend von Abs. 1 die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, er bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins.
(2) Ihr obliegt außerdem
– die Wahl der Vorstands und zweier Kassenprüfer,
– die Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie des Kassenberichts der Kassenprüfer,
– die Entlastung des Vorstands,
– die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4,
– die Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 8 Abs.4,
– die Zustimmung zur Bestellung und Entlassung einer Geschäftsführung,
– die Erhebung und Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen.
§ 10 Besetzung und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben werden.
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt; mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können während der Amtsdauer in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen (Kooptation).
§ 11 Geschäftsführung und Erlass von Geschäftsordnungen
(1) Der Vorstand kann, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, einen Geschäftsführer bestellen und entlassen. Der Geschäftsführer ist ebenfalls ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser kann er auch die Organisation des „Filmblatt“, anderer Publikationen (z.B. „Filmlatt-Schriften“) sowie weiterer wissenschaftlicher Veranstaltungen regeln. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
§ 12 Besetzung und Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Ihm können fördernde Mitglieder sowie Persönlichkeiten angehören, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Der Beirat berät und unterstützt die Arbeit des Vorstands.
§ 13 Auflösung des Vereins, Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein CineGraph – Hamburgisches Centrum für Filmforschung e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.